Home Commando GmbH Navigieren in unserer Web-Site Map unserer Web-Site Web-(Site-)Sherlock

Online-Dokumentation | Unsere Dienstleistungen | Index | Glossar

Up Dn Unsere Dienstleistungen und Preise ->

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung dieser Vertragsbedingungen

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Commando an den Kunden gelten die nachfolgenden Commando-Vertragsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende, von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, Commando hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    Die Commando-Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Commando in Kenntnis entgegenstehender oder von Commando-Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos durchführt.
    Die Commando-Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, es sei denn, es wird etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

§2 Vertragsschluß

Commando ist an Angebote im Rahmen der gesetzlichen Fristen gebunden. Nimmt der Kunde ein Angebot von Commando erst nach Ablauf dieser Fristen an, so ist Commando berechtigt, ein neues Angebot zu unterbreiten. Der Vertrag kommt zustande, wenn Commando dem Kunden innerhalb von einer Woche mitteilt, daß der Vertrag durchgeführt wird oder innerhalb gleicher Frist die vertragliche Leistung anbietet.

§3 Lieferungen, Lieferfristen, Eigentumsvorbehalt

  1. Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind alle Lieferungen und Leistungen am Geschäftssitz von Commando auszuführen. Auf Wunsch versendet Commando zu liefernde Gegenstände an den Kunden. Die Sendung wird von Commando nur versichert, wenn die Absendung von dem Commando-Geschäftssitz unmittelbar erfolgt. Die durch eine Versendung auf Wunsch des Kunden entstehenden Kosten werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Soweit irgendeine Ursache, die Commando nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik, Aussperrung oder verzögerte Eigenbelieferung von Commando die Einhaltung von Terminen gegenüber der gewöhnlichen Vertragsdurchführung gefährdet, so kann Commando eine angemessene Verschiebung der Liefertermine verlangen. Liegt die Ursache für die Gefährdung von Lieferterminen im Verantwortungsbereich des Kunden, so steht Commando die Vergütung des Mehraufwandes zu, der durch die Verzögerung verursacht wurde.
  3. Verweigert der Kunde die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes oder gerät er mit dessen Abholung / Entgegennahme länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann Commando dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß Commando nach Ablauf dieser Frist eine Entgegennahme des Vertragsgegenstandes durch den Kunden ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Commando berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Verlangt Commando Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des vertraglich vereinbarten Entgeltes, wenn Commando nicht einen höheren oder der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Für Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, errechnet sich der Schadensersatz aus dem bereits erbrachten Aufwand zuzüglich 20% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen.
  4. Macht Commando von seinen Rechten gemäß dem vorstehenden Absatz (3) keinen Gebrauch, so kann Commando über den Lieferungegegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen an den Kunden liefern.
  5. Sind im Rahmen der Ausführung des Vertrages Gegenstände oder Programme an den Kunden zu übereignen, so behält sich Commando das Eigentum daran bis zum vollständigen Ausgleich der aufgrund des Vertrages von dem Kunden zu erbringenden Zahlungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die Commando gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragsausführung, zum Beispiel aufgrund von Nebenleistungen (wie etwa Beratung, Einsatzvorbereitung, Installation, Einweisung, Schulung) zustehen.
    Während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde – soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – nicht zur produktiven Nutzung der Liefergegenstände befugt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nicht nach, so kann Commando den Vertragsgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf die vertraglichen Leistungen durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
    Verlangt Commando die Herausgabe des Kaufgegenstandes, so ist der Kunde unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem Vertragsverhältnis beruhen, verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich an Commando herauszugeben. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Vertragsgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Kunden auf dessen Kosten ein öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis des Vertragsgegenstandes. Commando ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
    Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer, wenn nicht Commando höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Commando eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung von Commando beeinträchtigende, Überlassung des Kaufgegenstandes sowie dessen Veränderung zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung von Unternehmerpfandrechten Dritter hat der Kunde Commando sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Commando hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von den Dritten eingezogen werden können.
    Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, den Vertragsgegenstand, auf den sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

§4 Preise, Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde hat die vertraglichen Leistungen –wenn nichts anderes vereinbart wurde – gemäß der aktuellen Commando-Preisliste zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für zu vergütende Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten. Reisekosten sind in jedem Fall gesondert zu vergüten. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.
  2. Commando garantiert vereinbarte Listenpreise für die Dauer von sechs Monaten ab Vertragsschluß für das Produkt. Wird absprachegemäß oder aufgrund von Umständen, die Commando nicht zu vertreten hat, die vertragliche Leistung mehr als sechs Monate nach Bestellung ausgeführt, so gelten insofern die dann gültigen Preise gemäß der aktuellen Commando-Preisliste.
  3. Vereinbarte Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  4. Rechnungen von Commando sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach den in der Rechnung angegebenen Datum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.
  5. Im Falle des Verzuges ist Commando berechtigt, für fällige Zahlungsbeträge Verzugszinsen in Höhe von 2% pro Jahr über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an den Kunden zu berechnen. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Commando eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Zinsbelastung nachweist.
  6. Gegen Ansprüche von Commando kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder insofern ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde benennt nach Vertragsschluß einen Ansprechpartner, der Commando für notwendige Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Kunde verpflichtet sich, zumindest diesen Ansprechpartner vor Beginn der Nutzung von Commando-Programmen an einer von Commando angebotenen Einweisung teilnehmen zu lassen. Mit schriftlicher Zustimmung von Commando kann auf diese Einweisung verzichtet werden. Ist dies der Fall, so ist Commando berechtigt, bei erkennbaren Problemen in der Programmbedienung eine Einweisung des Ansprechpartners zu fordern.
  2. Wurde vereinbart, daß Commando die Installation bei dem Commando-Kunden durchführt, so verpflichtet sich der Kunde, die vereinbarten Installationsvoraussetzungen bis zum vorgesehenen Liefertermin zu schaffen. Er teilt Commando die Herstellung der Installationsvoraussetzungen rechtzeitig mit. Hat der Commando-Kunde die vereinbarten Installationsvoraussetzungen nicht fristgemäß geschaffen, so ist Commando berechtigt, 60% des vertraglichen Entgeltes zu verlangen, falls sich die Installation aus diesem Grunde um mehr als 30 Tage verschiebt. Außerdem kann Commando den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die Commando durch die Verschiebung der Lieferung entstehen.
  3. Der Kunde sorgt dafür, daß für den Betrieb von Commando-Computersystemen, soweit diese Vertragsgegenstand sind, fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht.
  4. Der Kunde und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die in Bedienungsanleitungen und Anwenderhandbüchern enthaltenen Anweisungen zu befolgen.
    Beginnend mit der ersten Benutzung von Commando-Computersystemen oder Commando-Programmen hat der Kunde in kurzen Abständen eingegebene Daten ordnungsgemäß zu sichern und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Nach Beginn der produktiven Nutzung des Computersystems muß eine vollständige Sicherung der Daten täglich geschehen. Sämtliche Unterlagen, die als Grundlage für Dateneingaben benutzt werden, sind von Kunden so lange aufzubewahren und zur Verfügung zu halten, bis die diesbezüglichen Daten gesichert sind.
  5. Der Kunde hat die Vertragsgegenstände vor Beginn der produktiven Nutzung in einem Testlauf auf ihre Funktion gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und bei Datenverarbeitungssystemen auf Plausibilität der Verarbeitungsergebnisse zu überprüfen. Die Überprüfung muß spätestens innerhalb von vier Wochen ab Übergabe der Vertragsgegenstände erfolgen. Die Vertragsgegenstände gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Zeit Commando detaillierte schriftliche Angaben über reproduzierbare Abweichungen der von ihm festgestellten Funktionen und Merkmale von den vertraglichen Vereinbarungen macht. Commando verpflichtet sich, bei Beginn der Abnahmezeit noch einmal besonders darauf hinzuweisen.
  6. Neue Progammversionen, die Commando dem Kunden zur Verfügung stellt, sind von diesem nach Durchführung einer vollständigen Datensicherung unverzüglich in sein Computersystem einzuspielen. Unterläßt der Kunde die Einspielung, so ist Commando berechtigt, bis zur Durchführung der Einspielung Fehlerbehebungsmaßnahmen im Rahmen der Gewährleistung von Software-Verträgen und im Rahmen von Software-Pflegeverträgen zu verweigern. Hat Commando dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einspielung neuer Programmversionen gesetzt, und unterbleibt die Einspielung bis zum Fristablauf, so ist Commando befugt, eine Software-Pflegevereinbarung vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

§6 Mitwirkung des Kunden bei der Fehlerbehebung

  1. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung von Vertragsgegenständen Fehler auf, so hat der Kunde diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen an Commando zu melden, und zwar auf Wunsch von Commando schriftlich. Bei der Benutzung von Commando-Programmen hat der Kunde im Falle eines Auftretens von Fehlern vollständige Aufzeichnungen über das bei Auftreten des Fehlers laufende Programm, die benutzte Funktion, den Programmstatus, die auf dem Bildschirm angezeigten Fehlermeldungen und alle anderen für die Fehlerbeseitigung bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
  2. Über die sachentsprechende Fehlermeldung hinaus hat der Kunde Commando im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von Commando einen Datenträger mit den Programmen, auf die sich die Fehlerbeseitigungspflicht bezieht, einschließlich damit zusammenhängender Programme sowie entsprechender Logdateien zu übersenden. Der Kunde liefert eine exakte Fehlerbeschreibung unter Angabe von Fehler-Nr., Fehlertext, Programm- und Maskennamen, Datum des ersten Auftretens, nähere Beschreibung der Umstände des Fehlers sowie Name des zuständigen Sachbearbeiters. Auf Wunsch von Commando stellt der Kunde die letzte Sicherung der Datenbank auf Datenträger zur Verfügung. Bei Bedarf hat der Kunde Maschinenzeit zur Fehlerbehebung sowie einen Modem-Zugang für Zwecke der Fernpflege und Fernwartung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§7 Gewährleistung

  1. Es wird darauf hingewiesen, daß es nicht möglich ist, Datenverarbeitungssysteme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Commando leistet Gewähr, daß das System im Sinne der herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Beschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
  2. Gewährleistung ist auf Neuteile und reproduzierbare Mängel beschränkt. Werden bei vertragsgemäßer Nutzung des Vertragsgegenstandes Mängel sichtbar, die bei Übergabe an den Kunden vorhanden waren, so wird Commando diese Mängel während der Gewährleistungszeit nach seiner Wahl kostenlos beseitigen oder gegebenenfalls mangelhafte Teile durch mangelfreie ersetzen. Gelingt es Commando in drei Versuchen nicht, einen vom Kunden ordungsgemäß gemeldeten Fehler zu beseitigen, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht, so lange eine Nachbesserung unterbleibt, weil der Kunde im Rahmen von Software-Verträgen die Einspielung neuer, ihm von Commando zur Verfügung gestellten, Programmversionen unterläßt.
  3. Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Abnahme gemäß § 5 Absatz (5) spätestens vier Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände an den Kunden.
  4. Die Gewährleistung erlischt für Vertragsgegenstände, in die der Kunde eingreift oder durch Dritte eingreifen läßt, es sei denn, daß er im Zusammenhang mit seiner Fehlermeldung an Commando nachweist, daß hierdurch keine Ursache für den aufgetretenen Fehler gesetzt wurde. Gleiches gilt bei nicht vertragsgemäßer Nutzung von Vertragsgegenständen.
  5. Commando kann die Vergütung ihres Aufwandes im Rahmen von Fehlerbehebungsmaßnahmen gemäß der jeweils aktuellen Commando-Preisliste verlangen, soweit Commando aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der Kunde einen Fehler nachgewiesen hat oder nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Fehlerbeseitigungsanspruch bestand.
  6. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder ausgetauscht, so tritt für die nachgebesserten oder ausgetauschten Teile keine Verlängerung der Gewährleistungszeit ein.
  7. Commando steht im Rahmen von Software-Verträgen dafür ein, daß die von Commando gelieferten Commando-Programme in Deutschland frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung durch den Kunden einschränken. Commando stellt den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei, wenn der Kunde Commando unverzüglich schriftlich über die Anmeldung von Ansprüchen durch Dritte informiert und Commando dazu ermächtigt, die Abwehr der Ansprüche Dritter gerichtlich sowie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizulegen. Weiterhin ist die Freistellung davon abhängig, daß der Kunde Commando bei der Abwehr im Rahmen des ihm Möglichen unterstützt und davon absieht, die Verteidigung gegen die Ansprüche durch Verhaltensweisen zu beeinflussen, denen Commando nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat, insbesondere davon absieht, die Ansprüche ohne schriftliche Zustimmung von Commando anzuerkennen.
    Eine Freistellung scheidet allerdings aus, wenn die geltend gemachte Verletzung von Schutzrechten unmittelbar oder mittelbar darauf beruht, daß der Kunde über die ihm von Commando eingeräumten Befugnisse hinausgegangen ist, insbesondere die Programme selbst oder durch Dritte geändert hat, oder diese in anderer Weise oder zu einem anderen Zweck benutzt, als dies vertraglich vereinbart oder in der betreffenden Programmdokumentation festgelegt ist.

§8 Haftung von Commando

  1. Schadensersatzansprüche gegen Commando gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aufgrund Verzuges, der Gewährleistung, einer Verletzung der Fehlerbeseitigungspflicht oder aus positiver Vertragsverletzung, aus nach Vertragsschluß eintretender Unmöglichkeit oder aus unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, soweit Commando oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Haftungsausschluß gilt nicht für anfängliches Unvermögen zur Leistung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Commando haftet allerdings, wenn eingetretene Schäden durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Versicherung von Commando gedeckt sind.
  2. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung wegen Wertminderung des Vertragsgegenstandes, entgangener Nutzung, entgangenem Gewinn oder von Folgeschäden ausgeschlossen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit auf 10% des vertraglichen Entgeltes – bei Dauerverträgen (Pflege- und Wartungsverträge) auf 10% des Entgeltes für ein halbes Jahr begrenzt.
  3. Bei Datenverlust ist die Haftung von Commando in jedem Fall auf die Kosten für die Neueingabe der Daten beschränkt, die seit dem Zeitpunkt der nach § 5 Absatz (4) vorzunehmenden letzten Datensicherung in das Computersystem eingegeben wurden. Als Aufwand der Neueingabe gilt hierbei nur der Aufwand für Dateneingaben auf Grundlage der nach § 5 Absatz (4) zwischen den Datensicherungen aufzubewahrenden Eingabeunterlagen.

§9 Geheimhaltungspflichten, Programmschutz

  1. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von Commando-Programmen, so erkennt der Kunde an, daß sämtliche Informationen über diese Programme sowie die Programme selbst und die hierzu zu liefernde Quellcode-Dokumentation geheim sind, soweit sie nicht offenkundig sind oder der Kunde sie von dritter Seite her kennt. Der Kunde erkennt weiterhin an, daß es sich bei den in diesem Sinne geheimen Informationen und Gegeständen um Betriebsgeheimnisse von Commando handelt. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche in diesem Sinne geheimen Daten, Informationen und Unterlagen, insbesondere Informationen über die Arbeitsweise und die Datenstruktur der vertragsgegenständlichen Programme und die Programme selbst Dritten nicht zugänglich zu machen, und alle in seinem Bereich zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Informationen, Daten und Programme Dritten nicht zugänglich werden (Geheimhaltungspflicht). Der Kunde wird durch geeignete Verpflichtungserklärungen seine Mitarbeiter in vollem Umfang an diese Geheimhaltungsverpflichtung binden.
  2. Urheberrechtsvermerke auf Datenträgern mit Commando-Programmen dürfen nicht entfernt werden. Der Kunde darf vertragsgegenständliche Commando-Programme ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von Commando nur für Programmsicherungszwecke kopieren, wobei auf Sicherungskopien jeweils der Urhebervermerk des Original-Datenträgers anzubringen ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Schäden von Commando einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen, soweit diese aus einer Verletzung der Verpflichtung aus dem vorstehendem Absätzen (1) und (2) entstehen. Dies gilt unbeschadet sonstiger Ersatzpflichten aus jedwedem Rechtsgrund.
  4. Die vorstehenden Verpflichtungen enden nicht mit der Beendigung dieses Vertrages, sondern erst dann, wenn die im Sinne dieses Vertrages geheimen Daten, Informationen und Unterlagen öffentlich bekannt sind, ohne daß dies auf einer Vertragsverletzung durch den Kunden oder dessen Mitarbeiter beruht.
  5. Commando ist im übrigen berechtigt, Maßnahmen zum Schutz von Programmen zu treffen oder zur Sicherung der Bezahlung vertraglicher Entgelte eine zeitabhängige Programmsperre vorzusehen.

§10 Wahrung der Vertraulichkeit

Commando verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen und als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Dies gilt im Besonderen auch bei Arbeiten per Modem.

§11 Lieferung von Geräten

  1. Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von elektrischen oder elektronischen Geräten oder sonstiger Hardware (z.B. Computer, Peripheriegeräte, Monitore, Netzteile etc.), so verpflichtet sich der Commando-Kunde, beim Betrieb der Liefergegenstände ausschließlich Zubehör und Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die von Commando empfohlen sind oder die in ihren technischen Daten und ihrer Qualität den von Commando empfohlenen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien entsprechen. Gewährleistungsansprüche für Fehler, die darauf beruhen, daß der Kunde gegen diese Pflicht verstößt, sind ausgeschlossen.
  2. Commando ist nicht zur Gewährleistung für Fehler in Kabelinstallationen verpflichtet, die nicht von Commando vorgenommen wurden.

§12 Lieferung von Computerprogrammen

Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Computerprogrammen, so gelten ergänzend folgende besondere Bestimmungen:

  1. Die Merkmale und Funktionen von Standardprogrammen sind in den jeweiligen Anwenderhandbüchern oder Online-Dokumentationen beschrieben.
  2. Merkmale und Funktionen von Individualprogrammen und Sonderprogrammierungen werden zwischen den Vertragspartnern gesondert vereinbart. Wird für die Programmierung ein Pflichtenheft erstellt, so ist der Kunde verpflichtet, dieses zu prüfen und innerhalb von drei Wochen ab Übergabe des Pflichtenheftes Commando seine Beanstandungen hierzu schriftlich bekannt zu geben. Wenn innerhalb dieser Frist Beanstandungen von dem Kunden nicht bekanntgegeben werden und sobald berechtigte Beanstandungen ausgeräumt sind, bestimmen sich die von Commando geschuldeten Merkmale und Funktionen des Individualprogramms / der Sonderprogrammierung ausschließlich nach dem Inhalt des Pflichtenheftes.
    Davon abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich getroffen wurden. Der Commando-Kunde ist auf Verlangen von Commando verpflichtet, die Maßgeblichkeit der Festlegungen im Pflichtenheft schriftlich zu bestätigen.
  3. Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung eines Commando-Standardprogramms unter Einschluß von Anpassungsprogrammierungen, so hat das zu liefernde Programm grundsätzlich die in dem Anwenderhandbuch bzw. der Online-Dokumentatton für das Standardprogramm niedergelegten Merkmale und Funktionen, und abweichend hiervon nur die Merkmale und Funktionen aufzuweisen, die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Für derartige Vereinbarungen gilt der vorstehende Absatz (2) entsprechend.
  4. Ist Gegenstand des Vertrages die Erstellung von Programmen für Rechner-Kopplungen, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich vollständige und zutreffende Informationen über die Spezifikation der betroffenen Schnittstellen des Host-Rechners zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dem nicht nach oder werden Commando unzutreffende oder unvollständige Angaben über die Spezifikation der Host-Rechner-Schnittstellen übermittelt, so hat der Kunde den hierdurch bei Commando entstehenden Mehraufwand gesondert nach der aktuellen Preisliste von Commando zu vergüten.
  5. Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung eines Programmes unter GNU General Public License der Free Software Foundation, so gelten die Bedingungen der GPL.
  6. Einsatzvorbereitung, Installation, Schulung und Beratung müssen von dem Kunden stets gesondert in Auftrag gegeben werden und werden nach der aktuellen Commando-Preisliste abgerechnet.
  7. Commando räumt dem Kunden ab dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes für die Software-Lieferung und alle Nebenleistungen (insbesondere: Beratung, Einsatzvorbereitung, Installation, Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich nicht begrenzte Recht ein, die vertragsgegenständlichen Computerprogramme auf einer einzelnen dem Typ und der Ausstattung nach von Commando schriftlich freigegeben EDV-Anlage einzusetzen. Besteht die EDV-Anlage aus einem System miteinander z.B. durch ein Netzwerk verbundener Computer oder Terminals, so gilt die Nutzungsrechtseinräumung nur für die vertraglich vereinbarte Zahl von Computern / Terminals.
  8. Der Kunde darf die von ihm für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Programme genutzte EDV-Anlage durch eine andere von ihm genutzte Anlage ersetzen. Vor Weitergabe der alten EDV-Anlage hat der Kunde darauf gespeicherte Programme, die von Commando geliefert wurden, durch Überschreiben irreversibel zu löschen.

§13 Dienstleistungen

Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. in Form von Beratungen, Unterstützung bei Konzeptions- und Programmierarbeiten des Kunden, Schulungen oder Dokumentationen), so bestehen gemäß der gesetzlichen Regelung keine Gewährleistungsansprüche.

§14 Schlußbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsort

  1. Commando ist berechtigt, ohne gesonderte Zustimmung des Kunden Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.
  2. Der Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen dadurch nicht berührt.
  4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Commando. Ist der Commando-Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand auch für Verbindlichkeiten aus Wechseln Berlin vereinbart.


Commando GmbH
INTERNET-SERVICES · ONLINE-DOKUMENTATION

Heidelberger Straße 65/66· 12435 Berlin

Phone: (030) 62 70 91 09
Fax: (030) 62 70 91 50

AG Berlin-Charlottenburg; HRB 65152
Geschäftsführerin: Claudia Maier

Home
 
Stand: Februar 2000 ; © Commando GmbH, Berlin / info@commando.de; Impressum